Vereinssatzung
Sun Dogs Rhodos e.V.
49770 Herzlake
Neuer Markt 9
Bankkonto: Volksbank Haselünne eG
IBAN: DE80 2666 1380 0000 520 700
BIC: GENODEF1HLN Logo
Satzung vom 08.11.2014
Des Vereins Sun Dogs Rhodos
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Sun Dogs Rhodos“ mit dem Zusatz “e.V.“
Geplant ist die Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Osnabrück.
Der Verein hat seinen Sitz in 49770 Herzlake.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des privaten Tierschutzprojektes im Süden der griechischen Insel Rhodos. Der Satzungszweck wird erreicht durch finanzielle Förderung des o.g. Tierschutzprojektes, sowie durch tatkräftige Unterstützung in der Auffangstation auf der Insel Rhodos.
Die Pflege von Gehegen, Unterkünften, Zäunen und anderen Anlagen, Pflege, Fütterung und gesundheitliche Fürsorge der aufgenommenen Tiere und Erweiterung der Anlagen vor Ort sollen finanziell und durch Arbeitseinsätze vor Ort unterstützt werden. Dazu sammelt der Verein Spenden und Fördergelder, veranstaltet Informationsveranstaltungen und betreibt eine informierende Internetseite.
Des Weiteren bemüht sich der Verein um die Vermittlung von Tieren an Adoptanten, die das Tier gegen eine Schutzgebühr und Annahme eines Schutzvertrages dauerhaft übernehmen und um die Vermittlung von Tieren in deutsche Pflegestellen, die ehrenamtlich die Tiere bei sich zu Hause aufnehmen und versorgen, bis ein Adoptant für das jeweilige Tier gefunden wird.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben
§3: Erwerb der Vollmitgliedschaft mit Stimmberechtigung
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§4: Beendigung der Vollmitgliedschaft mit Stimmberechtigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresschluss erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.
§5: Beiträge und sonstige Pflichten für Vollmitglieder
Von den Vollmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung der Vollmitglieder. Weitere Pflichten werden zum Satzungszeitpunkt noch nicht definiert, können aber im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§3a: Ewerb der Fördermitgliedschaft ohne Stimmberechtigung
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
abschließend der Vorstand.
§4a: Beendigung der Fördermitgliedschaft ohne Stimmberechtigung
Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresschluss erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.
§5a: Beiträge und sonstige Pflichten für Fördermitglieder
Von den Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung der Vollmitglieder. Grundsätzlich werden verschiedene, abgestaffelte Förderbeiträge für die Fördermitglieder angeboten. Der vom Fördermitglied gewählte Beitrag kann durch die Jahreshauptversammlung nicht verändert werden, lediglich die angebotenen Förderbeiträge können durch die Jahreshauptversammlung ergänzt werden. Über den individuellen Förderbeitrag im Rahmen der angebotenen Abstaffelung entscheidet immer das Fördermitglied. Ein Wechsel von einem Förderbeitrag zu einem anderen Förderbeitrag kann zu jedem Quartalswechsel erfolgen und bedarf keiner Zustimmung durch den Vorstand. Ein Wechsel soll jedoch durch das Fördermitglied mindestens 2 Wochen vor dem Wechsel dem Vorstand schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt werden. Sonstige Pflichten ergeben sich für die Fördermitglieder nicht.
§6: Organe und EinrichtungenOrgane des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7: Vorstand
Der Gesamtvorstand i.S. des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Verantwortlichen für Pressekontakt und Öffentlichkeitsarbeit (kurz "Pressesprecher" benannt).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8: Amtsdauer des VorstandesDer Vorstand wird von der Vollmitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9: Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder mündlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse werden protokolliert.
§10: Die Mitgliederversammlung
In der Vollmitgliederversammlung hat jedes volljährige Vollmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der Vollmitglieder und der Fördermitglieder, Wahl und Abberufung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins, Ernennung weiterer organisatorischer Einrichtungen und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben. Die Vollmitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Einberufung außerordentlicher Vollmitgliederversammlungen ist möglich, sofern 10% der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand das beschließt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Vollmitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
§12: Niederschrift
Über die Vollmitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem zuvor bestimmten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere sämtliche gefassten Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschrift wird sowohl den Vollmitgliedern, als auch den Fördermitgliedern zugänglich gemacht. Dies kann per Brief, E-Mail oder Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite erfolgen.
§13: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Vollmitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzungsfassung wurde in der Gründungsversammlung am 08.11.2014 verabschiedet
Herzlake, 08.11.2014
